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Pro Senectute Kanton Luzern 4 | 17

Elsa Brugger (Name erfunden) leidet seit Jahren an

Krebs. Immer wieder musste sie sich Operationen un-

terziehen und bekam kürzlich die Schreckensdiagnose,

dass sich der Krebs nicht mehr aufhalten lasse. Man

empfahl Elsa Brugger, die auf ihr Ableben hin notwendi-

gen Schritte zu unternehmen.

Elsa Brugger ist seit dem frühen Unfalltod ihres Ehe-

mannes alleinstehend, ihre Ehe blieb kinderlos. Als

gesetzliche Erben leben noch eine Schwester und zahl-

reiche Neffen und Nichten, die zu ihr aber keinen

Kontakt pflegen. Sollte Frau Brugger nun ohne Testa-

ment versterben, dann würden ihre Schwester und ihre

Neffen und Nichten den Nachlass erhalten. Das will sie

nicht. Die Schwester hat genug zum Leben, und die

Neffen und Nichten sollen nichts erhalten, weil sie sich

ja auch nie um ihre Tante gekümmert haben. Also will

Elsa Brugger ein Testament verfassen. Da sie keine

Kinder hatte, der Ehemann und ihre Eltern vorver-

storben sind, hat Elsa Brugger auch keine Pflichtteils-

erben und kann frei über ihren Nachlass verfügen.

Doch was geschieht, wenn Frau Brugger verstirbt?

Wer findet ihr Testament, und wer handelt danach? Wer

macht ihre letzte Steuererklärung für die Zeitperiode

vom 1. Januar bis zum Tage ihres Ablebens? Was soll mit

der Wohnung geschehen? Wer löst den Mietvertrag, die

Versicherungen auf? Wer sorgt für die Verteilung von

Mobiliar und Inventar?

Natürlich kann sich Elsa Brugger darauf verlassen,

dass dies irgendwer tut. Aber es ist ihr nicht einerlei,

wer das sein könnte. Ihre Schwester kommt wegen ihres

hohen Alters nicht infrage, die Neffen und Nichten aus

Ein Testament und die Benennung eines Willensvollstreckers helfen, über den Tod hinaus

klare und faire Verhältnisse zu schaffen. Anwalt Urs Manser erläutert anhand eines

Fallbeispiels, weshalb es wichtig ist, dem eigenen Willen rechtzeitig Ausdruck zu geben.

Was ist, wenn ich

nicht mehr bin?

erwähntem Grund schon gar nicht. Da Frau Brugger

ohnehin sicherstellen will, dass nach ihremAbleben alles

so funktioniert, wie sie es sich vorstellt, fragt sie ihren

Hausjuristen, seit Jahren eine enge Vertrauensperson,

um Rat.

Willensvollstrecker einsetzen

Frau Brugger erfährt, dass es in ihrem Fall ratsam wäre,

testamentarisch einen Willensvollstrecker oder eine

Willensvollstreckerin einzusetzen und ihn/sie mit der

Vollstreckung ihres letzten Willens zu beauftragen.

Nebst der Aufgabe, den testamentarischen Wünschen zu

folgen, ist der Willensvollstrecker von Gesetzes wegen

insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, aus

dem Nachlass die Schulden des Erblassers zu bezahlen,

die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach

den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach

Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2

ZGB).

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Daneben

sind mit dem Auftrag zur Willensvollstreckung auch die

gewöhnlichen Handlungen verbunden, die das Gesetz

nicht besonders hervorhebt. Dazu gehört etwa auch das

Ausfüllen der letzten Steuererklärung, weil diese die

Basis bildet für die letzte Steuerschuld, die dem Erb-

lasser bis zu seinem Todestag noch entstanden ist und

die durch den Willensvollstrecker zu begleichen ist. Zu

denken ist weiter an die Kündigung der Wohnung, der

Zeitungsabonnemente, des Telefon- und Fernseh-

anschlusses, die Postumleitung bzw. -rückleitung.

Der Auftrag des Willensvollstreckers kann aber

schon früher beginnen – etwa wenn Frau Brugger

möchte, dass ihr Willensvollstrecker die Trauerfeier

organisiert und dafür besorgt ist, dass beispielsweise ein

Leidessen stattfindet. Damit der Willensvollstrecker

aber überhaupt erfährt, dass Frau Brugger nicht mehr

lebt, muss das Testament natürlich umgehend zum

Vorschein kommen, und das tut es nicht unbedingt,

Urs Manser

(1961) ist rechtsanwalt und

notar, mediator sowie Supervisor für media

tion. Seine Schwerpunkte sind u.a. alle

angelegenheiten des Zivilrechts, namentlich

ehe- und erbrecht, Sachenrecht, arbeits-

und auftragsrecht, Werkvertragsrecht und

gesellschaftsrecht sowie vertragsrecht.