Zenit Nr. 1, Februar 2023

Es ist ein schöner Gedanke, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten an seine Liebsten weiterzugeben. Doch rund um Schenkungen kursieren verschiedene Irrtümer, welche problematische Auswirkungen zur Folge haben können. Pro Senectute Kanton Luzern 1 | 23 35 VON ANDREA RAMSEIER* «Mein Haus übertrage ich schon heute an einen meiner Söhne, damit das Vermögen später nicht fürs Altersheim draufgeht. Liegt die Schenkung mindestens fünf Jahre zurück, gibt es keinen Rückgriff mehr und der Bund zahlt meinen Heimaufenthalt.» Das ist ein gängiger Trugschluss mit Folgen: Wenn Eltern einem Kind etwas schenken möchten, können sie das tun. Grundsätzlich müssten sie ihre anderen Kinder nicht einmal darüber informieren. Doch Vorsicht: Wenn die Eltern sterben, muss der Sohn diese Schenkung seinem Bruder gegenüber ausgleichen. Beispiel Liegenschaftswert zum Zeitpunkt der Schenkung 600’000 Marktwert zum Zeitpunkt des Todes der Eltern 900’000 Auszahlung an Bruder: ½ des Marktwerts 450’000 Die Eltern sollten mit ihren Kindern ihre Absichten in einem Erbvertrag schriftlich festhalten und öffentlich beurkunden lassen. Eine vorzeitige Schenkung erwirkt keine Übernahme von Heimkosten durch die öffentliche Hand. Hingegen haben Schenkungen, welche innert fünf Jahren vor dem Tod ausgerichtet worden sind, Auswirkungen beim Steuer- sowie beim Erbrecht: Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod der Erbschaftssteuer. Der Steuersatz wird je nach Verwandtschaftsgrad bestimmt. Je entfernter die Verwandtschaft, desto Schenken muss überlegt sein RATGEBER hende) überstiegen wurde. Kann die pflegebedürftige Person die Kosten des Heimaufenthaltes nicht mehr zahlen, bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Personen, welche Sozialhilfe beziehen, werden nur Mindestleistungen vergütet – beispielsweise Mehrbettzimmer anstelle von Einzelzimmern in einem Heim. Zudem ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr bezahlte Sozialhilfe über die Verwandtenunterstützung bei den Kindern einzufordern. Die Gemeinde prüft, ob die Kinder in finanziell günstigen Verhältnissen leben und es ihnen persönlich zumutbar ist, die Eltern zu unterstützen. Die Zumutbarkeit ist dabei umso mehr gegeben, wenn die Kinder von den Eltern Schenkungen erhalten haben. Um Armut im Alter zu vermeiden, müssen vor einer allfälligen Schenkung zwingend eine Übersicht über das gesamte Vermögen sowie ein Budget für die Zukunft erstellt werden. Gerade im Hinblick auf das Alter, wenn höhere Ausgaben anfallen, ist dies wichtig. Die Eltern sollen sich überlegen, ob sie durch eine Schenkung evtl. einen tieferen Lebensstandard als Pflegebedürftige in Kauf nehmen oder ob sie von den Kindern finanziell abhängig werden wollen. Eine Übertragung des Vermögens muss also gut geplant werden. *Andrea Ramseier Bereichsleiterin Treuhand+Steuern, Pro Senectute Kanton Luzern, Telefon 041 226 19 73, andrea.ramseier@ lu.prosenectute.ch höher liegt der Steuersatz. Schenkungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod können von den Erben zurückverlangt werden, sofern durch die Schenkung der Pflichtteil verletzt worden ist. Beispiel Die Mutter verschenkt ihrem neuen Partner drei Jahre vor ihrem Tod erhebliche Vermögenswerte. Ein Teil der Schenkung kann von den Kindern zurückgefordert werden, sofern ihr Pflichtteil verletzt worden ist (Herabsetzungsklage, Art. 527 ZGB).  Pflichtteil Kind neues Erbrecht ab 1.1.2023: 50% des Erbteils Reichen die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben (inkl. Heimkosten) nicht aus, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allfällige Schenkungen werden aber bei der Berechnung für Ergänzungsleistungen hinzu gerechnet – so, als wäre das Vermögen nochvorhanden. Für jedes zurücklie gende Jahr werden CHF 10 000 abgezogen. Beispiel Vermögen per Heimeintritt 15.09.2022 20’000 Verschenktes Vermögen am 31.05.2008 600’000 Total Vermögen 620’000 - 10 000 Amortisation ab 2. Jahr (ab 2010) -130’000 Anrechenbares Vermögen 490’000 Obwohl das Vermögen per Heimeintritt nur noch CHF 20 000 beträgt, werden keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet, da der Vermögensgrenzwert von CHF 100 000 (für Alleinste-

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