KINDERÄRZTE.SCHWEIZ 4/2023

04 / 2023 RECHTLICHES KINDERÄRZTE. SCHWEIZ 11 Im eingangs beschriebenen Fall handelt es sich um eine Weitergabe von Daten, welche als Datenbearbeitung gilt und somit unter den Datenschutz fällt. Ferner unterstehen Ärzt:innen sowie deren Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Diese Schweigepflicht schützt im Besonderen das Arzt-Patienten-Verhältnis, sodass sich die Ärzt:innen auf ihr Recht berufen können, Daten nicht bekannt geben zu müssen. Eine Datenweitergabe durch die Ärztin oder den Arzt hat also immer zwei Perspektiven: Die (etwaige) Pflicht zur Weitergabe und das Recht, diese zu unterlassen. Die Weitergabe von besonders schützenswerten Daten stellt im juristischen Sinne grundsätzlich eine Tangierung der Grundrechte dar. Eine solche bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder kann gerechtfertigt werden durch die Einwilligung der betroffenen Person (Sie kennen aus der medizinischen Behandlung den «informed consent», also die Einverständniserklärung). Weiter können die zuständigen Behörden (z. B. durch den Kantonsarzt) die Ärztin oder den Arzt ermächtigen respektive verpflichten, die jeweiligen Daten weiterzugeben. Im Bereich der Sozialversicherungen bestehen diverse gesetzliche Grundlagen zur Datenweitergabe. Versicherungen müssen beispielsweise die Möglichkeit haben, ihre konkrete Leistungspflicht zu prüfen. Die versicherte Person muss also grundsätzlich nicht nochmals in die Datenweitergabe einwilligen. Jedoch greift immer der Grundsatz der rechtmässigen Datenbearbeitung: Es dürfen nur Angaben geliefert werden, die sich auf eine spezifische medizinische Leistungsprüfung beziehen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die überwiegenden privaten Interessen der Patient:innen gewahrt bleiben. Die Versicherung muss der Ärztin oder dem Arzt mitteilen, um welche Beurteilung und um welche Fragestellung es sich konkret handelt. Die pauschale Einforderung eines Berichts, wie dies im Eingangsfall geschildert wird, ist also unzulässig. Handelt es sich im konkreten Fall um eine soziale Krankenkasse, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in begründeten Fällen darauf bestehen, medizinische Angaben nur der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Versicherers bekannt zu geben. Sollen Daten an Dritte, so z. B. (Kranken-)Zusatzversicherungen, weitergegeben werden, muss grundsätzlich für jeden Fall eine Einwilligung der versicherten Person vorliegen. ■ QUELLEN 1. https://www.fmh.ch/themen/ehealth/datenschutz.cfm (besucht am 15. September 2023). Die Weitergabe von Daten ist eine Form der Datenbearbeitung und wird grundsätzlich im Datenschutzgesetz sowie in Spezialgesetzen (z. B. für die Krankenkassen) geregelt. Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Daten über den Gesundheitszustand und genetischer Natur gelten als besonders schützenswert und unterliegen einem strengen Schutzregime. Sozialversicherungen können Daten ohne zusätzliche Einwilligung der versicherten Patienten einfordern. Bei der Weitergabe muss auf Rechtmässigkeit geachtet werden: Weitergegeben werden darf nur, was für die medizinische Beurteilung des konkreten Sachverhaltes relevant ist. Persönliche Notizen der Ärztin oder des Arztes, Angaben zu weiteren Personen, die für den Sachverhalt nicht relevant sind, sollten nicht weitergegeben werden. Private Versicherungen müssen in jedem einzelnen Fall eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, eher wenige oder gar keine Daten weiterzugeben und sich nach dem konkreten Verwendungszweck zu erkundigen.

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