Zenit Nr. 2, Juni 2020

Pro Senectute Kanton Luzern 2 | 20 39 sollten sie einen moderaten, verhältnismässigen Betrag in Rechnung stellen dürfen. In komplexeren Situationen – ein Anbieter muss im Rahmen der Rückabwicklungen mit verschiedenenVertragspartnern operieren – kann dieser Betrag allenfalls leicht höher ausfallen. Gebühren, die aber prozentual zum ursprünglich bezahlten Betrag berechnet werden, sind unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Tipp: Prüfen Sie, ob Sie eine Annullationsversicherung abgeschlossen haben, die derartige Kosten übernimmt. Insbesondere bei Laufveranstaltungen ist das nicht ausge- schlossen. Ich hatte für Anfang Juni in der Türkei eine Schiffsreise gebucht und diese wegen der Pandemiesituation vor Kurzem abgesagt. Nun will mir der Reiseveranstalter das Geld nicht zurückerstatten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Reise vor Ort wie vorgesehen durchführen kann. Dass ich gar nicht einreisen kann, lässt er als Argument nicht gelten. Wie soll ich mich verhalten? Bleiben Sie unbedingt dran – und fordern Sie das Geld auf jeden Fall zurück. Sollte es sich um einen grösseren Betrag handeln, lohnt es sich allenfalls, sogar einen Rechtsanwalt beizuziehen, der sich in internationalen Rechtsfragen aus- kennt. Wenden Sie sich auch an Ihre Rechtsschutzversiche- rung, falls Sie eine solche besitzen. Denn: Sowohl nach Schweizer wie auch nach Europäischem Recht sollte hier eine klare Rückerstattungspflicht des türkischen Reisever- anstalters vorliegen. Schliesslich ist es Ihnen unmöglich, die Reise anzutreten, und zwar aus Gründen, die Sie nicht ver- schuldet haben (Einreisesperre Türkei). Und selbst wenn Sie in die Türkei einreisen könnten, könnte die Schiffsreise sehr wahrscheinlich nicht so durchgeführt werden wie ge- plant, aufgrund der coronabedingten Einschränkungen sowohl an Bord als auch an den Orten, an denen das Schiff Zwischenstopps eingelegt hätte. Ich wollte im April ein Konzert besuchen und habe mir dafür ein Ticket gekauft. Der Anlass musste wegen Corona verschoben werden. Nun bietet mir der Veran- stalter im Herbst einen Ersatztermin an, der mir aber nicht passt: Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Preises? Das neue Datum müssen Sie nicht akzeptieren. Passt Ihnen dieser Ersatztermin nicht, können Sie eine Rückerstattung verlangen. Wenden Sie sich dafür erst an jene Instanz, wo Sie das Ticket gekauft haben. Wollen Ihnen die Verantwort- lichen keine Lösung anbieten? Dann kontaktieren Sie in einem zweiten Schritt den Veranstalter selber. Ich besitze ein Halbtaxabo der SBB. Da ich in Corona- zeiten zu Hause bleiben musste: Habe ich Anspruch auf eine Vergütung? Leider gehen ausgerechnet Halbtax-Besitzerinnen und -be- sitzer leer aus: Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstat- tung für die vielen Tage, in denen sie das Halbtax-Abo nicht nutzen konnten. Dasselbe gilt leider auch für Hunde- Generalabonnements und Ausflug-Abos. Wie steht es mit demGeneralabonnement (GA)? Für Generalabonnements (auf dem SwissPass oder auf der blauen Karte) gilt: Die Inhaber erhalten pauschal 15 Tage entschädigt – als Zeichen der Kulanz. Die Kulanztage wer- den bei der Erneuerung des Abonnements automatisch angerechnet. Kundinnen und Kunden müssen also nicht selber aktiv werden. Barauszahlungen gibt es leider keine. Foto: Adobe Stock

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