Zenit Nr. 2, Juni 2020

38 Pro Senectute Kanton Luzern 2 | 20 VON ROLAND GRÜTER , QUELLE: ZEITLUPE 6-7/2020 Ich habe eine Reise gebucht, die abgesagt wurde. Habe ich Anspruch auf Rückerstattung? Haben Sie die Reise bei einem Reisebüro gebucht, handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine Pauschalreise (hier sind Reise und Unterkunft in einem Paket enthalten). Somit kommt das Pauschalreisegesetz zur Anwendung. Der An- bieter ist folglich verpflichtet, Ihnen ein alternatives Reise- programm anzubieten, falls möglich. Entspricht dies weit- gehend der ursprünglich gebuchten Reise, müssen Sie diese Alternative akzeptieren. Die aktuelle Coronasituation hat aber in den allermeisten Fällen wesentliche Vertragsände- rungen zur Folge. Eine wesentliche Änderung liegt bei- spielsweise vor, wenn Ihnen anstelle der ursprünglich ge- buchten Weinreise nach Frankreich eine Reise nach Nordschweden angeboten oder die Reise um mehr als drei Monate verschoben wird. Hier können Sie wählen, ob Sie diese Änderung annehmen wollen oder die Rückerstattung aller bereits getätigten Zahlungen zurückfordern möchten. Ich habe eine Reise vor dem Lockdown des Bundesrates abgesagt, weil ich mich vor Corona fürchtete. Der Ver- anstalter sagt nun, ich hätte keinen Anspruch auf Rück- erstattung des Geldes. Stimmt das? Eine Reiseversiche- rung habe ich nicht. Wer einzig aus Vorsicht oder Angst eine Reise umbucht oder storniert, hat keinen generellen Anspruch auf kosten- losen Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist die Kulanz des verantwortlichen Reise- und Transportunternehmens entscheidend. Ich hatte für April bei Swiss einen Flug gebucht und am Zielort ein Auto reserviert – ich konnte die Reise aber nicht antreten, weil der Flug storniert wurde. Muss ich mir das Geld nun ans Bein streichen? Passagiere haben bei der Stornierung eines Fluges (gemäss europäischer Fluggastrechte-Verordnung) immer ein Recht auf Ticketrückerstattung oder auf eine alternative Beförde- rung. Sie sind folglich nicht verpflichtet, Gutscheine zu akzeptieren. Auf EU-Ebene sind jedoch Diskussionen im Gange, die Airlines bei coronabedingten Rückerstattungen zu entlasten – auch dies würde die Ansprüche der Passa- giere einschränken. Stellt sich die für Ihren Flug verant- wortliche Airline quer, wenden Sie sich an das Bundes- amt für Zivilluftfahrt – am einfachsten per E-Mail unter passengerrights@bazl.admin.ch. Auf der Internetseite des BAZL finden Sie zudem viele weitere nützliche Informatio- nen zum Thema. Woran muss ich mit Blick auf Corona sonst noch denken? Wird ein Anlass abgesagt, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf volle Rückerstattung der Kosten – egal ob ein Konzert, ein Sportevent oder Sprachaufenthalt. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass Anbieter ihren Kundinnen und Kunden bei Rückerstattung der Kosten eine Gebühr be- rechnen. Viele Anbieter sehen solche Gebühren bereits in ihren AGBs vor. Lassen Sie sich davon jedoch nicht beirren: Sie haben einen Rechtsanspruch auf volle Kostenrück- erstattung. Allerdings kann man davon ausgehen, dass die Coronakrise auch Anbietern erheblichen, nicht vorhergese- henen Aufwand bereitet. Für diese zusätzlichen Aufwände Eine Reise, ein Flug oder ein Anlass wurde verschoben oder ganz abgesagt: Juristin Cécile Thomi, Stiftung für Konsumentenschutz, befasst sich mit vielen Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit Corona stehen. Hier erklärt sie, was uns in folgenden Fall- beispielen zusteht – und was nicht. *Cécile Thomi ist Juristin und seit fünf Jahren Leiterin Recht der Stif- tung für Konsumentenschutz. Sie befasste sich lange Zeit fast aus- schliesslich mit Fragen, in denen die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten coronabedingt einge- schränkt werden. RÜCKERSTATTUNGEN Wer bezahlt die annullierte Reise?

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