Zenit Nr. 2, Juni 2020

RÜCKERSTATTUNGEN Pro Senectute Kanton Luzern 2 | 20 41 Besitzerinnen und Besitzer des GAs auf der blauen Karte erhalten die Entschädigung automatisch per Post zugestellt, in Form eines RailBons. Der entsprechende Betrag kann danach beim Neukauf eines GAs eingesetzt werden. Vor- aussetzung für diese – nicht sehr kundenfreundliche – Ent- schädigung ist jedoch, dass das GA vom 17. März 2020 bis zum 10. Mai 2020 ununterbrochen gültig war. Wurde das GA nicht nahtlos verlängert, erhält man die Entschädigung nicht. Ich besitze ein Jahresabo eines Kulturbetriebes. Diverse Ausstellungen sind wegen der Coronapandemie aber ausgefallen. Muss ich das Geld, das ich dafür bezahlt habe, nun abschreiben, oder ist der Kulturbetrieb ver- pflichtet, mir das Geld zurückzuerstatten? Sie haben für eine Dienstleistung bezahlt, die Sie nicht wie vorgesehen in Anspruch nehmen konnten. Daher besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des nicht nutzbaren Teils Ihres Abonnements. Falls die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) etwas anderes vorsehen, was leider häufig der Fall ist, lohnt es sich trotzdem, hartnäckig zu bleiben. Derartige AGBs könnten unter Umständen gegen Schwei- zer Recht verstossen. Jedoch: Die momentane Situation ist für viele Kulturbetriebe existenzbedrohend. Deshalb sollte man allenfalls auch Alternativlösungen in Betracht ziehen. Falls Sie auch für das Folgejahr ein Abonnement lösen möchten, könnten Sie den Verantwortlichen beispielsweise vorschlagen, das neue Abo um jene Monate zu verlängern, die 2020 ausgefallen sind. Ich gehöre zur Hochrisikogruppe und muss mich auch in den nächsten Monaten vor Corona schützen. Gelten für mich besondere Rückerstattungsregeln, wenn ich beispielsweise einem Gym-Besitzer ein ärztliches Zeug- nis vorlege? Eine direkte gesetzliche Regelung gibt es diesbezüglich nicht. Hier empfiehlt es sich unbedingt, mit den Verant- wortlichen Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmli- che Lösung zu finden. Ein Arztzeugnis kann diesen helfen, Ihre Situation besser einzuschätzen und zu verstehen. Auch hier würde sich anbieten, dass beispielsweise ein Abo um die «Ausfallmonate» verlängert wird. Bei Veranstaltungen könnten Sie einen Gutschein mit langer Gültigkeitsdauer (mindestens zwei Jahre) vorschlagen. Idealerweise umfasst der Gutschein das Recht, dass Sie zu einem späteren Zeit- punkt den bezahlten Betrag für die ursprüngliche Veran- staltung zurückverlangen können – falls Sie den Gutschein für eine Ersatzveranstaltung doch nicht einlösen wollen. Online-Video-Unterricht Live- stream ab 2. Halbjahr 2020 NEU für zu Hause ab Kursprogramm «impulse» 2. Halbjahr 2020 Entdecken Sie unsere Angebote für Sprachen, Bildung und Bewegung. Weitere Informationen und Anmeldung: Pro Senectute Kanton Luzern , Bildung+Sport, Telefon 041 226 11 96, bildung.sport@lu.prosenectute.ch oder unter lu.prosenectute.ch > Online-Anmeldung Kanton Luzern lu.prosenectute.ch Inserat

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